.Satzung des Kleingartenvereins "Dauerkolonie Rehberge e.V. Stand 17.02.2013
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr, Unabhängigkeit
1. Der Verein führt den Namen "Dauerkolonie Rehberge e.V.".
Er gehört durch seine Mitgliedschaft dem Bezirksverband Wedding der Kleingärtner e.V. und über diesen hinaus dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. - im Folgenden "Bezirksverband" bzw. "Landesverband" genannt - an.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch nichtgewerbsmäßige, der Erhaltung des öffentlichen Grüns dienende gärtnerische Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder*.
Der Zweck soll erreicht werden durch
a) Bereitstellung von Parzellen (Vergabe vorzugsweise an kinderreiche Familien);
b) eine zielgerichtete und in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirks- und Landesverband geförderte Fachberatung und praktische Unterweisung im Obst- und Gartenbau, eine sinnvolle, ökologisch orientierte Nutzung des Bodens sowie Pflege und Schutz der natürlichen
Umwelt.
c) Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit der Kleingartenanlage für die Naherholung der Bürger.
2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, die Tätigkeit im Verein erfolgt grundsätzlich selbstlos und ehrenamtlich.
Auf Beschluss der Hauptversammlung können den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands und den Delegierten zum Bezirks-
verbandstag, den Gartenfachberatern, den Mitgliedern der Ausschüsse, den Revisoren sowie den Müll- und Platzwarten ein pauschalierter
Aufwandsersatz oder eine Vergütung in nicht unverhältnismäßiger Höhe bezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften
sind einzuhalten. Über die Höhe der Zahlungen und deren Modalitäten beschließt die Hauptversammlung.
Mitglieder des Erweiterten Vorstands, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören, erhalten - bei Anwesenheit - ein Sitzungsgeld.
Das Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im Jahr, einschließlich der Sitzung zum Bezirksverbandstag, gezahlt. Mehrfachfunktionen werden nicht berücksichtigt.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. von nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt von diesen Regelungen unberührt.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer für eine Parzelle des Vereinsgeländes der Dauerkolonie Rehberge einen Unterpachtvertrag abschließen will.
Ist dieses Mitglied verheiratet und der Ehegatte Mitunterzeichner des Unterpachtvertrages, so ist dieser ohne eigene Beitragszahlung und ohne Zahlung eines "Aufnahmebeitrages" Mitglied des Vereins und erhält das passive Wahlrecht. Bei einer Scheidung der Ehepartner erlischt
die beitragsfreie Mitgliedschaft des Mitunterzeichners. Für die Beiträge haften die Unterzeichner als Gesamtschuldner.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bezirksverband.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann
- der Erweiterte Vorstand fördernde Mitglieder aufnehmen sowie
- die Hauptversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder.
6. Der Beitretende hat die Satzung des Vereins und des Bezirksverbandes, das fördernde Mitglied nur die Satzung des Vereins durch
Unterschrift als für sich rechtsverbindlich anzuerkennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufgabe oder Auflösung des Pachtverhältnisses, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein, der gleichzeitig die Aufgabe der Parzelle bedeutet, ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Vertrags-
verhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Mai oder 30. November des laufenden Jahres gekündigt werden. Davon
abweichende Kündigungstermine sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
3. Ein beitragzahlendes Mitglied und sein Ehepartner können durch Beschluss der Erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Pachtzins, Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand
sind.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung unter gleichzeitigem Hinweis auf die damit verbundene Beendigung des Pachtverhältnisses sowie der Mitgliedschaft
im Bezirksverband angekündigt wurde. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands soll den zu streichenden Mitgliedern mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es auf Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übermitteln.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Haupt-
versammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.
5. Sowohl der Ausschluss aus dem Verein als auch die Streichung von der Mitgliederliste bedeuten gleichzeitig die Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein und im Bezirksverband (siehe hierzu auch die Bestimmungen der Satzung des Bezirksverbandes) und verpflichtet
den Ausgeschlossenen zur umgehenden Übergabe der Parzelle an den Verpächter.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Witwen oder Witwer ehemaliger Mitglieder, welche die Mitgliedschaft ihres verstorbenen Ehegatten fortsetzen, sind von der Zahlung der
Aufnahmegebühr befreit.
2. Von den Mitgliedern werden im Voraus zu entrichtende Jahresbeiträge nebst Pachtzins erhoben, in denen auch die Beiträge für die
übergeordneten Verbände (Bezirks- und Landesverband) enthalten sind.Die Aufwendungen für die pauschale Abfindung des
Geschäftsführenden Vorstandes, der Gartenfachberater, der Delegierten, der Ausschussmitglieder und der Revisoren sowie die Kosten für
eine Lohnbuchhaltung werden dem Mitgliedsbeitrag zugerechnet.
3. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Hauptversammlung die Erhebung
von Sonderbeiträgen in Form von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum zweifachen des Jahresmitgliedsbeitrages
betragen.
4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Hauptversammlung festgesetzt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Fördernde Mitglieder sind nur zur Zahlung der Vereinsbeiträge (ohne Beiträge für die übergeordneten Verbände) verpflichtet.
7. Ein neu aufgenommenes Mitglied hat die vom Bezirksverband festgelegten Verwaltungsgebührenan die Verbandskasse zu entrichten.
8. Der Vorstand kann in geeigneten Notfällen den Pachtzins, die Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen für das jeweilige Geschäftsjahr
teilweise bzw. ganz stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein alle Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die vom Erweiterten Vorstand
erlassenen Vereinsordnungen zu beachten und bei allen Vereinsarbeiten ehrenamtlich mitzuwirken oder Ersatz zu stellen.
3. Auf Grund der im Unterpachtvertrag und der darin enthaltenen Gartenordnung eingegangenen Verpflichtungen haben die Mitglieder ihre
Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen; Ruhe und Ordnung der Kleingartenanlage sind von ihnen nicht zu stören.
4. Den regelmäßigen Besuch der einberufenen Hauptversammlungen sollte jedes Mitglied als seine Pflicht ansehen, um alle Beschlussfassungen
auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen.
5. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung die Mitglieder
abmahnen, rügen und mit einer Geldbuße belegen, deren Höhe von der Hauptversammlung festzusetzen ist.
6. Die eigenmächtige Weitergabe einer Parzelle, deren Vermietung – auch für kurze Zeit - oder deren Verkauf ist unrechtmäßig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Hauptversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei Verhinderung vertritt.
2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der 1. und 2. Schriftführer,
der 1. und 2. Kassierer.
3. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
der Geschäftsführende Vorstand,
der Gartenfachberater,
die Revisoren, )
der Bauausschuss, ) jeweils
der Gartenbauausschuss, ) dreiköpfig
der Schlichtungsausschuss, )
der Vergnügungsausschuss, )
die Delegierten zum Bezirksverbandstag sowie deren gewählte Vertreter.
§ 9 Amtsdauer, Wahl und vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
1. Der Geschäftsführende Vorstand, die Revisoren, die Delegierten und die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Hauptversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Vor Eintritt in die Wahlhandlung ist ein mindestens dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden und durch einfache Stimmenmehrheit (§ 11, 5) zu
bestätigen. Die Wahl selbst erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel (beitragzahlende Mitglieder). Falls kein Widerspruch erhoben
wird, kann zur Beschleunigung des Wahlaktes auch durch Akklamation mittels Stimmkarte entschieden werden. Bei Unklarheiten ist die
Abstimmung mit Stimmzetteln unumgänglich.
3. Für die Wahrnehmung der Funktion des 1. und 2. Vorsitzenden ist eine Mindestvereinszugehörigkeit von zwei Jahren erforderlich. Jedes
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zu wählen. Bei mehreren Kandidaten ist derjenige gewählt, der die meisten
abgegebenen Stimmen der anwesenden beitragzahlenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit – mehr Stimmen als alle anderen Kandidaten
zusammen, ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben unberücksichtigt – erhalten hat. Hat im Wahlverfahren bei mehreren Bewerbern
kein Kandidat diese Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die
die meisten Stimmen erhalten haben. Eine Blockwahl ist bei den Revisoren, Delegierten und Mitgliedern der Ausschüsse zulässig; es muss aber
für alle Bewerber Chancengleichheit bestehen.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann auf Vorschlag des Vorstands der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
6. Vorstandsmitglieder können auf Antrag von Zweidrittelmehrheit des Erweiterten Vorstands vorzeitig abberufen werden. Über diesen Antrag
entscheidet die Hauptversammlung. Eventuell notwendige Ersatzwahlen sind von dieser gleichzeitig vorzunehmen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand (§ 8 Ziffer 1) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen worden sind. Die Sitzungen des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Er leitet ebenfalls alle einberufenen
Hauptversammlungen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufnahme von Mitgliedern;
b) Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins;
c) Verleihung von Ehrennadeln des Vereins auch an Nichtmitglieder;
d) Verhängung von Vereinsstrafen (Rügen und Geldbußen).
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes herbeiführen.
Der Vorstand ist befugt, Beanstandungen von Behörden, z.B. dem Finanzamt oder dem Amtsgericht, selbst zu entsprechen und
gegebenenfalls diesbezügliche Änderungen in die Satzung einzuarbeiten. Er setzt die Mitglieder spätestens auf der nächsten
Hauptversammlung davon in Kenntnis.
2. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung;
b) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Vorbereitung des Haushaltsplans;
c) Einberufung der von der Hauptversammlung gewählten Ausschussmitglieder innerhalb eines Monats zur Wahl ihrer Obleute;
d) Führung der laufenden Geschäfte;
e) die Schriftführer fertigen über die Sitzungen der Organe Protokolle an, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen sind. Weiterhin obliegen ihnen sonstige schriftliche Arbeiten, wie Vereinsanschläge, Ordnung der Unterlagen und der
Schriftverkehr;
f) die Kassierer erheben die beschlossenen Beiträge und sind für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Sie haben
alle an den Verein eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alle Ausgaben durch
sachgemäße Quittungen zu belegen. Alle Ausgaben bedürfen der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der
Geschäftsführende Vorstand soll regelmäßig zweimal monatlich Geschäftsstunden einrichten, die auch gleichzeitig Kassenstunden sind.
Im Winter kann von der Regel abgewichen werden. Der Geschäftsführende Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
3. Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b) Erlass von Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern;
d) Beschlussfassung über die Wahl eines Nachfolgers bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands;
e) Beschlussfassung über die Berufung von Obleuten und Ausschüssen bei Bedarf;
f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
Der Erweiterte Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
4. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
5. Die Revisoren sind verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr dreimal eine Prüfung der Bücher, der Kasse und der Belege vorzunehmen sowie die
Aufgabenerledigung durch die Vorstandsmitglieder zu überwachen und der Hauptversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
6. Die Delegierten zum Bezirksverbandstag haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des
Vereins zu vertreten und über den Verlauf der Sitzungen dem Erweiterten Vorstand zu berichten.
§ 11 Hauptversammlung
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie soll mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal stattfinden.
Einladungen zu dieser mit Tagesordnung, Kassenbericht und Haushaltsplan sind jedem beitragzahlenden Mitglied mindestens vierzehn Tage
vorher schriftlich zuzustellen. Das Einladungsschreiben gilt dem beitragzahlenden Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom beitragzahlenden Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Hauptversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. In der Hauptversammlung hat jedes beitragzahlende Mitglied eine Stimme.Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Hauptversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Es dürfen zur Hauptversammlung Gäste eingeladen und von der Versammlung
zugelassen werden.
2. Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
b) Genehmigung des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, der Erläuterungen zum Kassenbericht und des Berichtes der Revisoren;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufwandsentschädigungen und Geldbußen;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstands.
3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung mit der Tagesordnung die Ergänzung bekannt zu geben. Über
später oder erst in der Hauptversammlung eingegangene Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung wird nur dann verhandelt, wenn die
Dringlichkeit von der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden beitragzahlenden Mitglieder anerkannt
wird. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen und zur Zusammensetzung des Vorstandes sind nicht zulässig.
4. Die Hauptversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der beitragzahlenden Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beitragzahlenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der beitragzahlenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie erfolgt in der Regel durch Handzeichen mit Stimmkarte. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen beitragzahlenden Mitglieder dies beantragt.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein
Drittel der beitragzahlenden Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Bezüglich der Berufung,
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung (§ 11).
2. Versammlungen auf dem Festplatz des Vereins dienen lediglich der Information der Mitglieder. Es dürfen dort keine bindenden Beschlüsse
gefasst werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller beitragzahlenden
Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende, gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Schreberjugend – Ortsverband Berlin -, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des
Kleingartenwesens zu verwenden hat.
Der Geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2013 hat die Satzung insgesamt neu gefasst. Der Registereintrag erfolgte beim Amtgericht Charlottenburg am 29. April 2013.
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* Im gesamten Satzungstext wird um der Lesbarkeit willen nur die männliche Form verwendet; gemeint sind selbstverständlich stets Frauen und
Männer.
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ANLAGE 1 : BESCHLÜSSE des VEREINS
In Ergänzung der sich aus dem Unterpachtvertrag und der darin enthaltenen Gartenordnung für die Mitglieder ergebenden Rechte und Pflichten hat die Hauptversammlung der Dauerkolonie Rehberge e.V. am 18.03.2001 beschlossen:
1. Wohnsitz- und Namensänderung
Jede Änderung des Wohnsitzes und des Familienstandes ist umgehend dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
2. Müllsäcke der Berliner Stadtreinigung
Die im Rahmen der vereinbarten Entsorgung erworbenen Müllsäcke gehen bei Nichtabholung innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres in das Eigentum des Vereins über.
3. Befahren der Koloniewege
Das Befahren der Koloniewege mit Kraftfahrzeugen ist vom Tage der Wasseranstellung bis zum Tage der Wasserabstellung, und zwar werktags, Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 10.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis17.00 Uhr, nur im Schritttempo gestattet. Der genannte Zeitraum kann bei Vorliegen triftiger Gründe und ordnungsbehördlicher Zustimmung durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands verändert werden; die Tagesöffnungszeiten bleiben bestehen.
Außerhalb der festgelegten Zeiten ist das Befahren nur mit einer von der zuständigen Ordnungsbehörde erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig.
4. Wochenendruhe
Die verlängerte Mittagsruhe für das Wochenende beginnt am Sonnabend um 13.00 Uhr. Danach sind handwerkliche Tätigkeiten, wie Sägen, Bohren, Schleifen, Hämmern usw. nicht gestattet. Das Rasenmähen ist jedoch erlaubt (siehe Ziffer 5). Diese Regelung gilt von der Anstellung bis zur Abstellung des Stadtwassers in der Kolonie.
Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages, § 19 ĚGartenordnung, TZ 3 (Die Mittagsruhe betreffend) bleiben ganzjährig wirksam. Ausnahmegenehmigungen – auch für gewerbliche Firmen – werden nur für die Tage Montag bis Freitag erteilt. Notfälle bleiben hiervon unberührt.
5. Rasenmähen
Rasenmäher dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen (Montag bis einschl.Sonnabend) ist das Mähen von 07.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
6. Feuerstellen / Grillen
Die Einrichtung von offenen Feuerstellen (Herde, Öfen, gemauerte Kamine / Grillanlagen) auf den Parzellen ist nicht gestattet.
Das Freiluftgrillen ist ab 15.00 Uhr gestattet. Rauch- und Geruchsbelästigungen anderer sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
7. Fäkalienabfuhr
Die Abfuhr von Fäkalien ist an Werktagen, und zwar nur Montag bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr, gestattet.
8. Lagerung von Unrat
Unrat und Gerümpel darf auf der Parzelle nicht gelagert werden.
9. Lagerung von Materialien
Die Lagerung von Materialien außerhalb der Parzelle darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher in Ausnahmefällen nur bis zu einer Dauer von höchsten 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften (Verkehrssicherungspflicht) gestattet.
10. Beseitigung von Müll- und Gartenabfällen
Müll- und Gartenabfälle dürfen nur in den zur Abholung bestimmten Müll- und Laubsäcken der Berliner Stadtreinigung entsorgt werden. Die BSR-Säcke sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen.
Das Verbringen von Müll- und Gartenabfällen in anderen Behältnissen ist nicht zulässig. Das Verbringen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen in anderen Behältnissen und die Ablage an anderen Plätzen ist nicht zulässig.
Beseitigung von Hausmüll
Auf den Parzellen anfallender Hausmüll darf nur
- durch Ablage zu den über Aushang bekanntgegebenen Zeiten in die vom Verein auf den Hausmüllsammelplätzen bereitgestellten Großcontainer der BSR sowie
- in den auf den Hausmüllsammelplätzen abgestellten BSR-Müllsäcken
erfolgen.
Das Verbringen von Hausmüll in anderen Behältnissen und die Ablage an anderen Plätzen ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die besonderen Anordnungen über die Hausmüllentsorgung zu beachten und die entstehenden Kosten anteilig zu bezahlen (Beschluss der JHV 2005).
11. Einfriedungen / Zaungestellung
Die Parzelle ist so einzufrieden, dass der Nachbar durch Wildkaninchenfraß nicht geschädigt wird. Die Höhe der Einfriedung im Innenbereich sollte 80 cm nicht überschreiten.
Grundsätzlich ist der Parzellant für den Zaun auf der rechten Seite seiner Parzelle - vom Kolonieweg aus gesehen - zuständig. Zaunpfähle müssen zur eigenen Parzelle zeigen.
Die Kosten für die rückwärtigen Grenzen tragen die Nachbarn jeweils zur Hälfte.
12. Hecke
Die Hecke ist von Fremdpflanzen jeglicher Art freizuhalten. Zur Erzielung eines einheitlichen Gesamteindrucks ist den Mitgliedern das Schneiden derselben nur im Innenbereich zur Parzelle gestattet.
13. Kinderspielplatz
Der Kinderspielplatz der Dauerkolonie Rehberge ist nach den für öffentliche Spielplätze geltenden Regeln zu nutzen. So ist auch nur Kindern bis 12 Jahre das Benutzen der Spielgeräte gestattet.
Der Kinderspielplatz und die Vereinswiese sind vom 1. März bis 30. September täglich von 08.00 bis 13.00Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr zum Spielen freigegeben.
14. Geräte des Vereins
Die Geräte des Vereins (Betonmischer, Hochdruckreiniger, Walze usw.) können gegen eine Wartungsgebühr von den Mitgliedern nach Terminabsprache während der Geschäftsstunden ausgeliehen werden.
15. Sauberhaltung des Weges
Der Weg vor und hinter dem Kleingarten ist vom Parzellanten bis zur halben und bei fehlendem Gegenüber bis zur ganzen Breite ständig in Ordnung zu halten.
16. Stadtwasserverbrauch
Wasserverlust ist zu vermeiden.
Zur Feststellung des Wasserverbrauchs ist nur die Benutzung von amtlich geeichten Wasseruhren gestattet.
Am Ende eines jeden Jahres ist die Wasseruhr zum Ablesen an den durch Aushang bekannt gemachten Terminen vorzulegen.
Der Anschluss der Wasseruhr an die Versorgungsleitung hat auf der Parzelle im unmittelbaren Eintrittsbereich und vor den Abnahmestellen zu erfolgen. Der Wasserschieber an der Versorgungsleitung auf der Parzelle ist bei der durch Aushang bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr geschlossen zu halten.
17. Schmutzwasserentsorgung
Die Finanzierung der von den Berliner Wasserwerken pauschal erhobenen Schmutzwasserentsorgungskosten wird durch die Umlage der anfallenden Entsorgungskosten auf alle Mitglieder der Dauerkolonie Rehberge e.V. sicher gestellt.
In Höhe der zu erwartenden Kosten werden mit den für das jeweilige Kalenderjahr zu erstellenden Zahlungsbögen Vorauszahlungen gefordert. Die genaue Abrechnung erfolgt mit dem Zahlbogen für das nächste Kalenderjahr.
18. Wasseranstellung
Bei dem durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins veröffentlichten Termin der Wasseranstellung besteht für alle Vereinsmitglieder von 10:00 bis 12:00 Uhr Anwesenheitspflicht. Ist das Mitglied an persönlicher Anwesenheit gehindert, muss ein mit „Schlüsselgewalt“ ausgestatteter Beauftragter anwesend sein.
19. Zahlungsfälligkeit
Die vom Verein geforderten Zahlungen (Gebühren, Beiträge, Umlagen, Geldbußen, ...) sind – wenn nichts anderes vereinbart wird – spätestens 3 Monate nach Zugang der Forderung fällig.
Der Geschäftsführende Vorstand
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ANLAGE 2 : MAßNAHMENKATALOG bei PFLICHTVERLETZUNGEN
Der Vorstand ist gem. § 6 (5) der Satzung in nachfolgenden Fällen berechtigt, Geldbußen zu erheben,
und zwar bei Missachtung des Gebots
1 .... die Wasseruhr zum Ablesen des jährlichen Verbrauchs an den durch Aushang bekannt gemachten Terminen vorzulegen:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
... der Anwesenheitspflicht bei der bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr, die unverzügliche Meldung einer Havarie und die Minderung des Wasserverlusts behindert zu haben:
Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro
2 .... den Wasserschieber auf der Parzelle bei der durch Aushang bekannt gemachten Wasseranstellung im Frühjahr geschlossen zu halten:
Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro
Im Wiederholungsfalle: Doppelte Geldbuße
3 .... nicht kompostierbare Gartenabfälle nur in den zur Abholung bestimmten Laubsäcken der Berliner Stadtreinigung auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen sowie Hausmüll durch Ablage zu den über Aushang bekanntgegebenen Zeiten in die vom Verein auf den Hausmüllsammelplätzen bereitgestellten Großcontainer der BSR und den auf den Hausmüllsammelplätzen abgestellten BSR-Müllsäcken zu entsorgen:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
4 .... Müll- bzw. Laubsäcke der BSR nur auf den dafür vorgesehenen Abholplätzen abzustellen:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
5 .... Fäkalien nicht an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen zu entsorgen:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
6 .... die Hecke vor bzw. neben dem Kleingarten nicht auf der Wegseite sowie oben zu schneiden:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
7 .... den Weg vor und hinter dem Kleingarten bis zur halben und bei fehlendem Gegenüber bis zur ganzen Breite ständig in Ordnung zu halten:
Geldbuße in Höhe von 12,50 Euro
In diesem Fall hat der Vorstand die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Mitglieds zu veranlassen:
Pauschalbetrag 12,50 Euro
Vor Erlass einer Geldbuße und der Ersatzvornahme ist der Betroffene mit einer Fristsetzung zur Beseitigung der Beanstandung aufzufordern.
8 .... die vom Verein ausgeliehenen Geräte termingerecht zurückzugeben:
je angefangenem Überziehungstag
Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro
9.... die fälligen Zahlungsverpflichtungen bzw. Rückmeldungen auf Vereinsfragen fristgerecht zuerledigen, sodass ein Erinnerungsschreiben gefertigt werden muss:
Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro
10...Änderungen in den persönlichen Daten - Name, Anschrift, Telefonnummer - umgehend dem Verein schriftlich mitzuteilen:
Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro
Dem Vorstand sowie den von ihm beauftragten Personen obliegt es auch, auf dem Gelände der Kolonie für Ruhe und Ordnung zu sorgen; den Anordnungen ist daher sowohl von den Mitgliedern als auch von Dritten, die die Kleingartenanlage der Dauerkolonie Rehberge aufsuchen, Folge zu leisten. Die Parzellanten, ihre Angehörigen und Besucher sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört und das Gemeinwohl beeinträchtigt.
Dieser Maßnahmenkatalog wurde in der Jahreshauptversammlung am 18.03.2001 beschlossen, ergänzt durch Beschlüsse der JHV am 19.02.2006 und 22.02.2009.
Der Geschäftsführende Vorstand Stand: 17.02.2013
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ANLAGE 3: MITGLIEDSBEITRÄGE, GEBÜHREN und AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN ab 11. März 2012
1. Mitgliedsbeiträge
- Aufnahme als Mitglied.............................................................................................................................................................................100,00 Euro
- Jahresbeitrag..............................................................................................................................................................................................171,20 Euro
bestehend aus Beiträgen:
a) Dauerkolonie Rehberge 60,00 + 50,00 €
b Bezirksverband Wedding und
c) Landesverband Berlin 61,20 €
(Buchstaben b und c unterliegen nicht dem Beschlussverfahren der Jahreshauptversammlung des Dauerkolonie Rehberge e.V.)
2. Gebühren
- Bewerbung als Mitglied...............................................................................................................................................................................4,00 Euro
- Nutzung des Vereinsraumes....................................................................................................................................................................55,00 Euro
Gebühr für die Reinigung des besenrein hinterlassenen Vereinsraums (In jedem Falle zwingend erforderlich)
je Nutzung....................................................................................................................................................................................................25,00 Euro
- Ausleihen von Geräten je Gerät...................................................................................................................................................3,00 – 7,50 Euro
(Wartungs- und Instandsetzungsgebühr)
- Ausleihen von Festplatzmobiliar je Garnitur.......................................................................................................................................5,00 Euro
(Wartungs- und Instandsetzungsgebühr)
3. Aufwandsentschädigungen
Die Aufwandsentschädigungen betragen ab März 2012
- 1. Vorsitzender monatlich....................................................................................................................................................300,00 Euro
- 2. Vorsitzender monatlich....................................................................................................................................................300,00 Euro
- 1. Schriftführer monatlich....................................................................................................................................................250,00 Euro
- 1. Kassierer monatlich....................................................................................................................................................250,00 Euro
- 2. Schriftführer monatlich....................................................................................................................................................200,00 Euro
- 2. Kassierer monatlich....................................................................................................................................................200,00 Euro
Diese Aufwandsentschädigungen werden netto ausbezahlt. Die gesetzlichen Abgaben ergeben sich aus den Bestimmngen für “450 € - Verträge”. Alle Bezieher der Aufwandsentschädigung werden bei der Knappschaft als geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) angemeldet, die gesetzlichen Abgaben trägt der Verein.
- Platzwarte jährlich je...................................................................................................................................................120,00 Euro
- Müllwarte jährlich je...................................................................................................................................................120,00 Euro
- Mitarbeiter WasserAG jährlich je.................................................................................................................... 80,00/ 120,00/ 150,00 Euro
- Delegierte, Gartenfachberater, Revisoren und Ausschussmitglieder pro Sitzungsteilnahme
für maximal 5 Sitzungen im Jahr (einschließlich des Bezirksverbandstages) je Sitzung...............................................10,00 Euro
(Beschluss JHV März 2012)
Die o.a. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Aufwandsentschädigungen wurden in der Jahreshauptversammlung am 18.03.2001 beschlossen, ergänzt durch die Beschlüsse vom 20.02.2005, 17.02.2008, 22.02.2009, 11.03.2012 und 18.02.2018.
Der Geschäftsführende Vorstand
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ANLAGE 4: WASSERORDNUNG ab 24. Februar 2019
Die Wasserordnung steht unter "Formulare, Listen, Infos" als Dokument zum Herunterladen bereit.